Ratgeber

In diesem Lexikon werden die wichtigsten Begriffe und Stichworte rund um das Thema Inklusion erklärt. Es soll ständig erweitert werden, weshalb wir uns über Anregungen und Fragen freuen.

Berufswegekonferenz

Die Berufswegekonferenz ist ein Gremium zur Erarbeitung von Zielen und Möglichkeiten der beruflichen Zukunft von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf. Teilnehmer sind neben den Betroffenen die Eltern, Klassenlehrer, der Integrationsfachdienst und Berufsberater der Agentur für Arbeit. Die einladenden Schülerinnen und Schüler erhalten hier die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten, Wünsche und Ziele im Bezug auf ihre berufliche Zukunft zu formulieren. Sie werden dabei von den anderen Teilnehmenden unterstützt, im Sinne einer realistischen Selbsteinschätzung nächste Schritte zu planen, Kontakte herzustellen und Hilfsangebote zu nutzen. Um ausreichend Zeit für geplante Maßnahmen zu haben, sollte die erste von zwei bis drei Berufswegekonferenzen ca. zwei Jahre vor der Schulentlassung stattfinden.

Berufspraxisstufe (BPS)

Die Berufspraxisstufe schließt sich in Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an die Haupt- oder Oberstufe an und wird von Schülerinnen und Schülern i.d.R. ab dem 15. Lebensjahr besucht. Der Besuch der Stufe erfüllt die Berufsschulpflicht und soll Grundlagen für die spätere Berufstätigkeit und eine möglichst selbstständige Lebensführung schaffen. Neben Betriebspraktika (u.a. in der WmfB) stehen vor allem der Ausbau berufsbezogener Schlüsselqualifikationen sowie die Themen „Wohnen“, „Freizeit“ und „Hauswirtschaft“ – auch als Vorbereitung auf das Leben als Erwachsener – im Mittelpunkt des Unterrichts.

Fachpraktiker-Ausbildung gem. §66 BBIG / §42 mHwO

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBIG/ 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15.Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, das die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

 

Demnach gibt es derzeit eine Fülle von Ausbildungsregelungen, die die einzelnen Kammern für sich beschlossen haben. Der Prozess der Vereinheitlichung ist angelaufen und wird sich in den nächsten Jahren stetig fortsetzten.

 

Besondere Fachdienste der Agenturen für Arbeit wie der ärztliche und psychologische Dienst sowie technische Berater / Beraterinnen (Technische Hilfen) unterstützen die Reha-Fachkräfte bei der Klärung der beruflichen Eignung und auch in Fragen der behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.

 

Die Ausbildung und Umschulung kann in Betrieben und Dienststellen privater und öffentlicher Arbeitgeber, Einrichtungen von Trägern von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Einrichtungen nach § 35 SGB IX erfolgen.

 

Die Ausbildung zum Fachpraktiker orientiert sich an den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.

 

Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit sind unter „BERUFENET“ ausführliche Beschreibungen zu Inhalten, Weg und Rahmen zu finden. www.arbeitsagentur.de

 

Beispiel:

 

Die Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/ Fachpraktikerin für Holzverarbeitung orientiert sich an den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Tischler/Tischlerin und Holzmechaniker/Holzmechanikerin und dauert zwei Jahre.

 

Fachpraktiker/Fachpraktikerinnen für Holzverarbeitung arbeiten vorwiegend in holzverarbeitenden Betrieben sowie im Holzhandel, in Baumärkten oder bei Möbel-, Fenster- und Türherstellern. Sie arbeiten in Fertigungs- und Montagebetrieben.

 

Gesetzliche Betreuung

Menschen, die volljährig werden und ihre Angelegenheiten (z.B. finanzieller Art) nicht oder nur teilweise selbst regeln können (z.B. aufgrund einer geistigen Behinderung), haben die Möglichkeit, beim Vormundschaftsgericht eine gesetzliche Betreuung zu beantragen. Dies kann aber auch durch Dritte (z.B. die Eltern) geschehen. Die gesetzliche Betreuung kann von Angehörigen oder außenstehenden Personen (z.B. Angestellten eines Betreuungsbüros) übernommen werden. Das Vormundschaftsgericht richtet sich bei der Ernennung des/ der gesetzlichen Betreuers/ Betreuerin nach den Wünschen der betreuten Person und bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung nach deren Bedürfnissen. Nähere Infos: familienratgeber.de

Inklusion

Inklusion bezeichnet einen Zustand, in dem alle Menschen unabhängig von zuschreibbaren Merkmalen, wie Hautfarbe oder Behinderung, Teil einer Gemeinschaft sind, in der sie die Möglichkeit zur uneingeschränkten Teilhabe in allen Bereichen haben. Nach der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2009 befindet sich das deutsche Schulwesen momentan in einer Umbauphase hin zu einem inklusiven Schulsystem, in dem alle Schülerinnen und Schüler eine gemeinsame Schule besuchen.

Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich neben ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen sozialen Auftrag gegeben haben: Sie beschäftigen, qualifizieren oder vermitteln schwerbehinderte Menschen, die am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind.

Im Rheinland gibt es inzwischen etwa 140 dieser rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen. Sie beschäftigen in besonderem Umfang Menschen mit Behinderung auf neu geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen – diese machen jeweils mindestens 30 Prozent der Belegschaft aus.

Nähere Infos gibt es hier.

Job-Coaching

Ein Job-Coaching richtet sich mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung oder Sicherung einer Beschäftigung an Menschen mit Behinderung und findet unmittelbar am Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt statt. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Arbeitstrainings orientieren sich an den Bedürfnissen des/der Betroffenen und des jeweiligen Beschäftigungsbetriebes. Job-Coaches sind aufgrund ihrer betrieblichen Einbindung wichtige Ratgeber für beide Seiten.

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget soll Menschen mit einer Behinderung mehr Selbstbestimmung im Bezug auf Unterstützungsleistungen ermöglichen. Anstelle von Sach- und Dienstleistungen erhält der/ die Betroffene auf Antrag Geld (oder Gutscheine) vom entsprechenden Leistungsträger (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Integrationsamt), mit dem er/sie eine Unterstützung (z.B. eine Assistenz) selbst unmittelbar bezahlen kann. Die Höhe des Persönlichen Budgets richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf. Nähere Infos: familienratgeber.de

SGB IX-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Das neunte Buch des Sozialgesetzbuches regelt die Leistungen der Rehabilitations-träger für Menschen mit einer Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Darüber hinaus soll dieses Gesetz Benachteiligung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung (z.B. durch einen besonderen Kündigungsschutz) vorbeugen.

STAR

STAR ist ein gemeinsames Vorhaben der Landschaftsverbände LVR und LWL, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit NRW sowie dem Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, das mit vielfältigen Maßnahmen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Übergang von der Schule ins Berufsleben begleiten und einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen soll.

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedeter völkerrechtlicher Vertrag zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Sie wurde 2007 von der EU unterzeichnet und 2009 in Deutschland ratifiziert, was erhebliche Auswirkungen auf verschiedene gesellschaftliche und staatliche Bereiche (wie z.B. das Schulsystem) hatte und hat (siehe auch Inklusion).

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Die WfbM bietet Menschen mit Behinderung, die nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können, einen Arbeitsplatz zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und damit die Möglichkeit zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie steht allen Menschen mit Behinderung unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen. Nähere Infos: lvr.de

 

 

schluss

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.